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Betriebliche Weihnachtsfeier auch unfallversichert, wenn Beschäftigte selbst zahlen

Pünktlich zur Adventszeit freuen sich viele Beschäftigte wieder auf die betriebliche Weihnachtsfeier. Bei diesem geselligen Beisammensein möchte sich der Arbeitgeber für die geleistete Arbeit bedanken und die Verbundenheit zwischen der Leitung und den Beschäftigten untereinander fördern.

Entsprechend steht die Veranstaltung auch unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. „Das gilt auch, wenn die Beschäftigten ihr Essen und ihre Getränke selbst bezahlen müssen.“ erklärt Michael Laßok, Direktor der Unfallkasse Berlin. Besonders im öffentlichen Dienst ist es üblich, dass die Beschäftigten selbst bezahlen. 

Der Schutz umfasst die Feier an sich und den Weg nach Hause

Die Leistungspflicht der gesetzlichen Unfallversicherung kann für den Beschäftigten vorteilhaft sein: Beispielsweise ist das nach der 6. Ausfallwoche gezahlte Verletztengeld höher als das Krankengeld der Krankenversicherung. Nach einem Arbeits- oder Wegeunfall ist das Ziel, die Gesundheit der Versicherten mit allen geeigneten Mitteln wiederherzustellen. Bei bleibenden Gesundheitsschäden kann aber auch eine Rente gewährt werden.

Dem Versicherungsschutz steht bei einer Weihnachtsfeier ein Glas Glühwein nicht entgegen. „Ist der Unfall aber auf den Alkohol zurückzuführen, greift der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung nicht mehr und die medizinischen Leistungen werden von der Krankenkasse getragen“, erläutert Michael Laßok. 

Hintergrund

Die Unfallkasse Berlin ist die gesetzliche Unfallversicherung für den öffentlichen Dienst des Landes Berlin. Die Beschäftigten der Senatsverwaltungen und Bezirksämter sowie der Unternehmen mit überwiegender Landesbeteiligung sind hier gegen Arbeits- und Wegeunfälle sowie Berufskrankheiten abgesichert. Die Kosten der gesetzlichen Unfallversicherung werden ausschließlich vom Arbeitgeber getragen.

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