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Informationen für

Service für Personalstellen

Der Prüf- und Beratungsdienst der Unfallkasse Berlin steht den Lohn- und Gehaltsstellen sowie den Personalabteilungen der versicherten Unternehmen als Ansprechpartner zur Verfügung. Er berät gern, sei es telefonisch oder im persönlichen Gespräch.

Wichtige Neuerungen im Meldeverfahren zur gesetzlichen Unfallversicherung
Im Oktober 2008 beschloss der Deutsche Bundestag das "Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Unfallversicherung (Unfallversicherungsmodernisierungsgesetz - UVMG)". Das Gesetz regelt u.a. das Meldeverfahren zur gesetzlichen Unfallversicherung neu. Ziel ist, dass die Betriebsprüfer der Rentenversicherung zukünftig auch die Daten zur Unfallversicherung prüfen sollen.

Was müssen Unternehmen beachten?
An die Stelle des Lohnnachweises in Papierform tritt das so genannte erweiterte Meldeverfahren der Rentenversicherung. Das bedeutet für Arbeitgeber: Sie müssen seit Januar 2009 die Daten zur gesetzlichen Unfallversicherung parallel an die Rentenversicherung und die Unfallversicherung melden.

Dazu hat die Unfallversicherung einen eigenen Datenbaustein in das DEÜV-Verfahren (Datenerfassungs- und Übermittlungs-Verfahren in der Sozialversicherung) integriert. Mit diesem Verfahren übermitteln Arbeitgeber die Daten zur Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung.

Statt einer jährlichen Meldung für das gesamte Unternehmen, melden Arbeitgeber seit Januar 2009 nun für jeden Mitarbeiter individualisierte Daten zur Unfallversicherung. Dies geschieht im Rahmen der Entgeltmeldungen an die Einzugsstellen. Achtung: Die Unfallkasse benötigt in der Übergangsphase immer noch den Lohnnachweis von den Unternehmen.

Seit Januar 2010 werden Betriebsprüfungen für Prüfzeiträume ab 2009 nur noch von der Deutschen Rentenversicherung durchgeführt. Für die Prüfzeiträume vor 2009 bleiben die Unfallversicherungsträger zuständig.

Software, die für die Lohnbuchhaltung ab 2009 verwendet wird, muss den Datenbaustein für die Unfallversicherung vorsehen. Bei Fragen wenden Sie sich bitte an den zuständigen Service Ihres Softwareanbieters.

Für welche Arbeitnehmer muss eine Meldung vorgenommen werden?
Der Datenbaustein zur Unfallversicherung muss für alle Personen ausgefüllt werden, für die auch eine DEÜV-Meldung gemacht wird. Für geringfügig kurzzeitig Beschäftigte muss nicht nur eine Anmeldung, sondern auch eine Jahresmeldung abgegeben werden.
Folgende Angaben übermitteln Arbeitgeber künftig für jeden Arbeitnehmer mit jeder Sendung des Datenbausteines Unfallversicherung (DBUV) im Rahmen des DEÜV-Meldeverfahrens an die Einzugstelle:

  1. Betriebsnummer der Unfallkasse Berlin
  2. Mitgliedsnummer Ihres Unternehmens
  3. Unfallversicherungspflichtiges Entgelt
  4. Gefahrtarifstelle
  5. Arbeitsstunden

Beachten Sie hierzu bitte folgende Erläuterungen – in Klammern Feldbezeichnungen im DBUV:

1. Betriebsnummer des Unfallversicherungs-Trägers (BBNR-UV)
Um zu kennzeichnen, welcher Unfallversicherungsträger zuständig ist, muss in der Meldung die Betriebsnummer des UV-Trägers angegeben werden.

Die Betriebsnummer der Unfallkasse Berlin lautet: 90276713
Die Betriebsnummer finden Sie in der Fußzeile der Schreiben von der Unfallkasse Berlin.

2. Mitgliedsnummer Ihres Unternehmens (MTNR)
Ihre Mitgliedsnummer finden Sie auf Lohnnachweisen, Bescheiden zum Vorschuss und Abrechnung der Umlage von der Unfallkasse.

3. Unfallversicherungspflichtiges Entgelt (UV-Entgelt)
Melden Sie hier das unfallversicherungspflichtige Jahresentgelt des betreffenden Arbeitnehmers. Dieses wird nach den gleichen Grundsätzen wie bisher ermittelt, also unter Einschluss der steuerfreien Sonn-, Feiertags - und Nachtzuschläge und unter Berücksichtigung der Jahresarbeitsverdienstgrenze.
Für die Unfallkasse Berlin beträgt sie je Versicherten für:

Jahr Jahresarbeitsverdienstgrenze
2008  68.586  Euro
2009    69.552 Euro
2010  70.518 Euro
2011   70.518  Euro
2012  72.450 Euro
2013  74.382 Euro


4. Gefahrtarifstelle (GTS)
Hier ist Ihre Umlagegruppe einzutragen.
Ihre Umlagegruppe finden Sie auf Lohnnachweisen, Bescheiden zum Vorschuss und Abrechnung der Umlage von der Unfallkasse.

5. Arbeitsstunden (ARBSTD)
Arbeitgeber erfüllen ihre Meldepflicht, wenn sie bezüglich der zu meldenden Arbeitszeit nach folgendem Schema vorgehen:

Stufe 1
Es sind die tatsächlich (nicht: vertraglich) geleisteten Arbeitsstunden zu melden. Es sind nur volle Arbeitsstunden anzugeben. Ausfallzeiten wegen Urlaub, Krankheit, Feiertagen etc. dürfen nicht mit eingerechnet werden.

Stufe 2
Sind diese Angaben z. B. wegen fehlender Aufzeichnungen oder fehlender Software nicht möglich, müssen die vollen Arbeitsstunden angegeben werden, die vertraglich oder tariflich geschuldet sind.

Stufe 3
Sollte auch dies nicht möglich sein, ist wie folgt vorzugehen: Auf der Grundlage des jährlich von der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e.V. (DGUV) festgelegten Vollarbeiterrichtwertes ist der Anteil der Arbeitszeit des Arbeitnehmers an diesem Richtwert zu melden – s. Tabelle.

Meldungen im DEÜV-Verfahren,
die das Jahr ..... betreffen 

Vollarbeiterrichtwert
des Jahres 
Höhe der Stunden
2010 2008 1610
2011 2009 1570
2012 2010 1600
2013 2011 1590

Bei nicht ganzjähriger bzw. nicht ganztägiger Beschäftigung muss der Arbeitgeber den entsprechenden Anteil angeben.
Die geleisteten Arbeitsstunden sind künftig für die Dauer der Übergangsphase mit dem Lohnnachweis zu melden.

Downloads:

Lohn- und Entgeltnachweise

  • Informationsblätter
    Wichtige Informationen sowie die Antworten auf häufig gestellte Fragen stellen wir Ihnen als Informationsblätter zur Verfügung.
    Diese können kostenlos heruntergeladen werden.


Bei weiteren Fragen wenden Sie sich bitte an:

Simone Gozdzik
Telefon: 030 / 7624 – 1173